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Aus der Praxis des Ombudsmans
Zu späte Auszahlung eines Guthabens
Nachstehend ein weiterer Streitfall, den der Bankenombudsman zu schlichten hatte. Ein Kunde hatte am 31. August das Pensionsalter erreicht und schon einige Tage zuvor seine Bank beauftragt, das dann fällige BVG-Guthaben an eine andere Bank zu überweisen, wo er eine Position Gold erwerben wollte. Weil das Geld am 5. Sept. noch nicht überwiesen war, teilte er der Bank mit, er würde sie haftbar machen für den entgangenen Gewinn aus den Kurssteigerungen des Goldes. Am 15. September traf das Geld auf Bank II ein. Der Kunde erwarb das Gold und stellte fest, dass es nun 3‘500 Franken teurer war als anfangs Monat. Entsprechend verlangte er von Bank I Schadenersatz.
Der Ombudsman stellte in der Folge fest, dass Bank I eine gewisse Zeit für die Überprüfung der Auszahlung von Vorsorgegeld brauchte, aber sicher nicht 20 Tage. Man einigte sich auf einen Kompromiss und berücksichtigte für die zu entschädigende Kursdifferenz nur mehr die Zeitspanne zwischen dem 5. – 15. September.
Maximilian Reimann
26.07.2012